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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Stand 18.03.2022

1. Geltung der Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Aufträge/Bestellungen durch Gesellschaften aller Rechtsformen, juristischen Personen, natürlichen Personen, oder derer Personen, die
zur Durchführung befugt wurden. Hier Auftraggeber genannt.


2. Durch die Auftragserteilung (auch fernmündlich oder Online-Shop Bestellung) erkennt der Abfallerzeuger (Auftraggeber genannt), die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma MACON GmbH Entsorgung Recycling Umweltberatung (Auftragnehmer genannt) an. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
Abweichende Regelungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall ausgehandelt und schriftlich von den Vertragspartnern bestätigt wurden. Der Auftrag kommt durch die Annahme der Bestellung zustande.


3. Der Vertragsgegenstand umfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen zum vereinbarten Zeitpunkt, die Miete des Containers für die vereinbarte Mietzeit, die
An- und Abfahrt, sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Abfälle oder die Abfuhr und Leerung des gefüllten Containers zu einer zugelassenen Abladestelle
(z.B. Deponie, Behandlungsanlagen, Sammelstelle etc.).
Der Auftragnehmer trifft die Auswahl der an zufahrenden Abladestelle, unter der Berücksichtigung der gültigen abfallrechtlichen Bestimmungen.


4. Zeitliche Abwicklung, Bereitstellung und Abholung der Container.
Vereinbarungen über bestimmte Zeiten bei der Bereitstellung, Abholung und Entleerung von Behältern, sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn Sie von ihm vorab schriftlich
bestätigt wurden.
Zur Ausführung von Aufträgen, veranschlagt der Auftragnehmer in der Regel eine Vorlaufzeit von mind. 72 Std, vor der Durchführung von Aufträgen. Darüber hinaus gelten Zeitabweichungen von bis zu 5 Std. zudem als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keine Ansprüche an den Auftragnehmer. Ebenso besteht keine Haftung aufgrund höherer Gewalt, Streik oder sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
Der Auftragnehmer wird die Bereitstellung oder Leerung des Containers, unter Berücksichtigung der betrieblichen und gesetzlichen Bestimmungen, so termingerecht wie möglich ausführen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise durch Dritte auszuführen.
Entstehen dem Auftragnehmer bei der Abholung des Containers Mehrkosten, aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. falsche Beladung, Unzugänglichkeit etc.), ist der Auftragnehmer berechtigt diese gesondert in Rechnung zu stellen.


5. Zufahrten, Aufstellplatz und Bodenverhältnisse
Der Auftraggeber trifft alle notwendigen Vorkommnisse an der Aufstellfläche und stellt sicher, dass sich die örtliche Beschaffenheit der Fläche, für das Aufstellen und Befüllen von Containern, sowie das Befahren des Zufahrtsweges mit einem LKW eignen, sowie eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestattet.
Relevante Fahrzeugdaten des zu verwendeten Fahrzeugs, wie z.B. Gesamtgewicht, Abmessung etc. können jederzeit vor Beginn der Durchführung vom Auftragnehmer übermittelt werden.
Der Auftraggeber hat bei jedem Anlass bezüglich der Bodenverhältnisse, der Aufstellfläche sowie Zufahrtswegen auf besondere Risiken hinzuweisen, die aus der Bodenbeschaffenheit
resultieren und diese entweder selbst oder in seinem Auftrag beseitigen zu lassen.
Insbesondere hat der Auftraggeber alle Angaben zu machen, die für den Auftragnehmer erforderlich
sind, um das Bodentragfähigkeitsrisiko zu beurteilen. Hierzu gehören z.B. alle Angaben zu unterirdisch verlaufenden Schächten, Erdleitungen, Hohlräumen etc. Unter Beachtung der
voran geführten Positionen darf sich der Auftragnehmer auf jedwede Angaben im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers hinsichtlich der Bodenverhältnisse verlassen und ist nicht zur Nachprüfung verpflichtet. Für Beschädigungen an Hofflächen, Zufahrten, Einfahrten, Straßen, Bäumen etc. wird die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Für Schäden am Fahrzeug, Container etc. infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber. Etweilige Schäden sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.


6. Für die Containeraufstellung auf öffentlicher Verkehrsfläche, Parkbucht oder Gehweg, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den entsprechenden Sondernutzungsbescheid der
zuständigen Kommune, zum Aufstellen von Containern auf Verkehrsflächen für den vereinbarten Zeitpunkt, vor der Durchführung des Auftrags zur Verfügung. Mehrkosten die durch die nicht vorliegende Genehmigung zur bevorstehenden Aufstellung im öffentlichen Raum entstehen, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.


7. Kennzeichnung und Absicherung im Straßenraum. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber einen gekennzeichneten Container zur Verfügung. Für die erforderliche Sicherung, Beleuchtung sowie Absperrung des Containers ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstandenen Schaden und hat Ihn von Ansprüchen Dritter freizustellen.


8. Das Ver- oder umsetzen von Behältern an eine andere Stelle, darf nur vom Auftragnehmer selbst erfolgen. Für die Zuwiderhandlung oder damit verbundenen Beschädigungen am Behälter, haftet ausschließlich der Auftraggeber.


9. Für den Umgang mit dem bereitgestellten Behälter gelten folgende Richtlinien:
a) Der Behälter ist gleichmäßig und nicht über die Randhöhe hinaus zu beladen.
Der Auftraggeber hat sicher zu stellen, dass der Behälter ausschließlich mit den im Vertrag vereinbarten Abfallstoffen gefüllt wird. Bei vertragswidriger Befüllung, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen. Die Abrechnung erfolgt gemäß der deklarierten Abfallart
b) Im Behälter darf kein Feuer angezündet werden.
c) Gefährliche Abfälle (z.B. Öle, Teer, Lösungsmittel, Farben, Lacke, sonstige chemische Rückstände, Medikamente, Leuchtstofflampen, Batterien, Autobatterien, Akkus, etc.) dürfen nicht in den Behälter eingefüllt werden. Bei Nichtbeachtung ist der Auftragnehmer berechtigt, die damit verbundenen Schäden, dem Auftraggeber zu Lasten zu legen und sich die strafrechtliche Verfolgung vorzubehalten.
d) Besonders überwachungspflichtiger Abfall jeder Art (wie z.B. Ölradiator, Kühlschrank, Elektrogeräte, Dämmmaterialien, HBCD haltige Abfälle, Asbest, imprägnierte Hölzer etc.), dürfen nur im angemeldeten elektronischen Nachweisverfahren entsorgt werden. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber, eine entsprechende
Aufwandsentschädigung und die Kosten der Sonderentsorgung in Rechnung zu stellen.
e) Der Auftraggeber ist sowohl für die Beschaffenheit als auch für die Deklaration der Abfälle verantwortlich. Die Abfälle bleiben bis zur endgültigen Übernahme der
Entsorgungsanlage Eigentum des Auftraggebers.
f) Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die beim Abladen an der Entsorgungsanlage verursacht werden, wenn diese Schäden auf eine vertragswidrige Befüllung des Behälters zurück zu führen sind. Diese Haftung trifft den Auftraggeber bereits dann, wenn feststeht, dass die den Schaden verursachten Teile oder Stoffe in den Container gelangt
sind, während sich dieser in der Obhut des Auftraggebers befand.


10. Der Auftraggeber haftet für den Verlust und Beschädigungen des ihm in der vereinbarten Zeit zur Verfügung gestellten Behälters.


11. Die Entsorgung erfolgt im Namen des Auftraggebers zu den jeweilig gültigen Annahmebedingungen. Bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung oder Beseitigung, erfolgt die Abholung nur, wenn eine direkte Übergabe bei der zugelassenen Entsorgungsanlage möglich ist.


12. Zahlungsbedingungen und Fälligkeit der Rechnung .
Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Leistung nur gegen Vorkasse.
Bei der Vorhaltung eines SEPA-Mandats erfolgt der Einzug der Rechnung spätestens nach Auftragsende. Ist die Zahlung auf Rechnung vereinbart, ist die Rechnung innerhalb 7 Tagen nach
Rechnungsdatum auszugleichen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt Mahngebühren von mind. 5,50€ pro Mahnung zu berechnen. Bleibt die Zahlung nach der 1. Mahnung dennoch aus, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Angelegenheit ohne weitere Ankündigung an eine beauftragte Rechtsanwaltskanzlei, zur weiteren Bearbeitung abzugeben. Die Mehrkosten dafür trägt ausschließlich der Auftraggeber. Bei Eintritt des Zahlungsverzugs ab dem 30. Tage, werden Zinsen von mindestens 5% gemäß § 288BGB fällig.


13. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.